Förderverein der Käthe-Kruse-Grundschule e.V. - Fassung vom 26. September 2011 Seite 1 von 6
Förderverein der Käthe-Kruse-Grundschule e.V.
Satzung
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.9.2011
Satzung für den „Förderverein der Käthe-Kruse-Grundschule e.V." - Fassung vom 26. September 2011 Seite 2 von 6
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Käthe-Kruse-Grundschule" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 1 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
2. Dazu zählen besonders:
a) Förderung der Bildung und Erziehung
b) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke
c) Beschaffung von Lehr-, Lern-, Spiel- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.
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§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit;
c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
d) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
4. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
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§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Brief oder E-Mail eingeladen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes, wobei über die Entlastung von jedem Vorstandsmitglied einzeln entschieden wird
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl von mindestens einem Kassenprüfer
e) die Entscheidung über eingereichte Anträge
f) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)
g) die Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
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§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Vertreter der Schulleitung
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsit-zende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
5. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
§ 7 Kassenprüfer
1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer darf weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
2. Er erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
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